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Viele Unternehmen sehen die gesetlich verpflichtende Jahresabschlussprüfung (vgl. § 316 HGB) oft als unproduktiven Kostenfaktor. Die Bereitschaft auf die Prüfung zu verzichten ist deshalb oftmals sehr groß.

Wird aber auf Grundlage eines pflichtwidrig nicht geprüften Jahresabschlusses eine Gewinnausschüttung beschlossen, kann dies zu erheblichen Steuererhöhungen sowie zu nachteiligen Auswirkungen auf die Unternehmensliquidität führen, wie die nachfolgende Aufstellung zeigt. Also hier die Konsequenzen im einzelnen:

1. Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
2. Nichtigkeit des Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlusses.
3. Die auf Grund des nichtigen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgten Gewinnausschüttungen sind gem. § 812 BGB an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
4. Bei Nachholung der Prüfung, der Feststellung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsbeschlusses vor Auszahlung der Gewinnausschüttung entfällt der Rückzahlungsanspruch.
5. Bei Nachholung der Prüfung, der Feststellung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsbeschlusses nach Ausszahlung der Gewinnausschüttung entfällt der Rückzahlungsanspruch ebenfalls - die Gewinnausschüttung wird in eine Vorabausschüttung umgedeutet.
6. Auf steuerlicher Ebene erfolgt keine Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung - somit keine Freisetzung von Körperschafsteuerguthaben, aber Körperschaftsteuererhöhung möglich.
7. Die Rückzahlung der unrechtmäßig ausgezahlten Gewinnausschüttung an die Gesellschaft stellt eine Einlage der Gesellschafter in die GmbH dar. Die Anschaffungskosten der Beteiligung und das Einlagenkonto (§ 27 KStG) erhöhen sich.
8. Der Verzicht auf die Geltendmachung der Einlagenforderung stellte keine "verdeckte Gewinnausschüttung" dar.
9. Der durch die Gewinnausschüttung gewinnmindernd gebuchte, handelsrechtliche Aufwand ist steuerlich außerhalb der Bilanz zu korrigieren, da er durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dadurch ergibt sich eine Gewinnerhöhung, auf diese sind Steuern nachzuzahlen.